Eine direkte Bestellung der folgenden Geräte:
außerhalb der bestehenden Rahmenverträge und ohne vorherige Abstimmung mit der Zentralen Beschaffungsstelle ist laut Dienstanweisung grundsätzlich untersagt – dies gilt auch bei der Nutzung von Drittmitteln.
Für kleinere Anschaffungen, wie z. B. Ersatzteile oder Hardware-Upgrades, gilt die folgende Ausnahme:
Originalformulierung der Dienstanweisung:
„Darüber hinaus kann der IT-Kleinbedarf (Hardware/Software sowie Gebrauchtgeräte, die älter als 3 Jahre sind), welcher nicht über einen Rahmenvertrag verfügbar ist, bis zu einem Auftragswert von 150 € (ohne Mehrwertsteuer) lediglich im Ausnahmefall (je Kauf) dezentral direkt beschafft werden. Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.“
Weitere Informationen: Zentrale Beschaffungsstelle → „Schaubilder“
Zurück zu: Hardware